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»Es ist doch nur das kurze Stück.« | #schönerverkehren

Kurz vorbei ist voll daneben – vor allem im Gegenverkehr.

„Achtung, auf der A7 kommt Ihnen ein Fahrzeug entgegen. Fahren Sie bitte vorsichtig und überholen Sie nicht.“ Was auf der Autobahn berechtigterweise eine Radiomeldung wert ist, kann im städtischen Verkehr gar nicht so schnell angesagt werden, dass man überhaupt davon erfahren würde, denn es sind ja „nur die paar Meter“. Trotzdem geht auch dort von solchen Manövern eine erhebliche Gefahr aus. Deshalb ist „gegen die Fahrtrichtung fahren“ auch entgegen der Straßenverkehrsordnung, ganz gleich, ob man in die Einbahnstraße nur mal fix von der anderen Seite einfährt oder ob man mit dem Rad den gegenläufigen Radweg benutzt, weil das Ziel nun mal auf der „falschen“ Straßenseite liegt. Die einzigen, die jede Richtung nehmen dürfen, sind die Fußgänger*innen – quasi die Dame, wenn der Straßenverkehr eine Schachpartie wäre. Rad und Auto sind da eher wie Bauern, die jeweils nur in eine Richtung ziehen dürfen. 

Im Stadtverkehr ist klar: In Einbahnstraßen ist Fahren entgegen der Fahrtrichtung für Kraftfahrzeuge tabu, für Fahrräder dann, wenn kein Zusatzschild das Befahren in der Gegenrichtung erlaubt. Leider wissen Autofahrende oft nicht, dass Radfahrende entgegen der Einbahnstraße fahren dürfen. Auf dem Radweg – sofern nicht explizit für beide Richtungen ausgewiesen – oder Radfahrstreifen gibt es hingegen nichts zu diskutieren: Hier darf nur in eine Richtung gefahren werden. Es gibt unendlich viele Gründe, warum die Gegenfahrbahn verlockender ist, sei es die bessere Infrastruktur, eine mangelhafte Verkehrsführung, eine nicht mögliche Querung am Zielort oder schlicht der kürzere Weg. Fahren auf der Gegenfahrbahn zwingt jedoch diejenigen, die auf der richtigen Radwegseite fahren, dazu, auszuweichen, was ihnen auf schmalen oder auch von Bäumen gesäumten Radwegen gefährliche Manöver abringt. Unfälle entstehen dabei auch mit anderen Verkehrsteilnehmenden – beispielsweise mit Autofahrenden an Kreuzungs- oder Einmündungsbereichen oder mit Fußgänger*innen, die den Radweg kreuzen – da diese nicht mit Radfahrenden aus der „falschen“ Richtung rechnen. Auch wenn diese natürlich immer auch in alle Richtungen schauen müssen.

„Geisterradeln“
2009–2014

war es laut StVO versehentlich erlaubt, dass Radfahrende in der falschen Fahrtrichtung fahren

0 %

der Radfahrenden fahren auf Radwegen entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung

Quelle: BASt 2015

Wenn es um die Einschätzung des eigenen Gefährdungspotentials geht, dann kennt man Argumente wie „ich hatte noch nie einen Unfall“ oder „ich habe durch meine Fahrweise noch niemanden gefährdet“ hinlänglich aus Debatten – etwa von Autofahrenden zum Tempolimit. Geisterradelnde argumentieren häufig ganz ähnlich, gefährden aber eben doch andere Radfahrende oder zu Fuß Gehende. Durch Regeln definieren wir aber verlässliche Gemeinschaftsstandards. Werden diese Regeln nicht eingehalten, kommt es zu Konflikten. Obwohl es widersprüchlich erscheint, fordern viele Verkehrsteilnehmende Regeltreue von anderen ein und brechen im gleichen Atemzug selbst die Regeln.

»Es ist doch nur das kurze Stück.«

Der Begriff „Geisterfahren“ weckt sofort die Assoziation mit einer Autobahn, ist in Städten aber weit verbreiteter. Auto und Fahrrad haben natürlich unterschiedliche Maße und Masse. Das ausgehende Risiko durch einen Aufprall – vor allem abhängig von der Geschwindigkeit – ist also kaum miteinander vergleichbar. Doch zieht auch beim Radfahren dieser Verstoß eine Kette an Ereignissen nach sich, die von Ausweichen auf den Fußweg oder Straße bis Stürzen oder Kollidieren reichen kann. Auch wenn diese Folgen ohne Kfz-Beteiligung so gut wie nie zu Toten und Schwerverletzten führen, sind sie keine Lappalien. Ein Langzeitvergleich der Unfalldaten des Statistischen Bundesamts belegt einen Anstieg der Unfallzahlen von Radfahrenden untereinander zwischen 2001 und 2018 um fast die Hälfte. Unfallforscher führen dies auch auf den stark gestiegenen Radverkehrsanteil zurück. Das Radfahren auf der falschen Straßenseite ist mit mehr als einem Fünftel die häufigste Unfallursache der von ihnen verursachten Unfälle. 

Auch auf der Autobahn sterben jährlich „nur“ 20 Menschen durch Geisterfahrer*innen. Das schmälert dennoch nicht die Anstrengung, solche Gefahren bestmöglich zu beseitigen. Sogar wenn es für Radfahrende am Ende nur bedeutet, dass sie ohne Schrecksekunde wegen weniger gesparter Meter nach Hause kommen, ist das einen Umweg allemal wert. Ein Perspektivwechsel kann hier schnell zeigen, wie die persönliche Bewertung funktioniert: Kommt mir jemand entgegen und ich versuche eine Kollision zu vermeiden, halte ich mich selbst vermutlich eher für den entscheidenden Faktor bei der Unfallvermeidung als die andere Person. Die wiederum fährt mir möglicherweise in der Erwartung von Gegenverkehr entgegen und reagiert ebenfalls und womöglich früher. Aus ihrer Sicht würde sie wohl argumentieren, dass die Situation unter Kontrolle war. Außerdem kennt jede*r diesen Moment, wo es „nur die paar Meter“ sind. Das heißt, wir alle kennen diese Situationen aus verschiedenen Perspektiven. Aber wenn es gerade passt, zwingen wir anderen derartige Konflikte auf, die wir selbst nicht möchten.

Bußgelder und Strafen für „Geisterfahren“ (neue StVO)
0

Euro

Rechtsfahrgebot missachten

0

Euro

Fahren gegen die Einbahnstraße oder beschilderten Radweg in falscher Richtung befahren

Trenner
0

Euro

Fahren gegen die Einbahnstraße

bis 0

Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; außerdem Fahrverbot und Führerscheinentzug

Auf Autobahn oder Kraftfahrstraße wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren

Quellen
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